Satzung

Satzung der Trachtengruppe Rauschenberg e. V.

Stand: 15.01.2016

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Trachtengruppe Rauschenberg” und hat seinen Sitz in Rauschenberg – nachfolgend kurz Verein genannt -.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kirchhain unter der Nr. VR 450 eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein dient der Förderung des Volkstanzes und der Pflege des damit verbunden heimatlichen Brauchtums.
  2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
    a) Volkstänzerische Aus- und Weiterbildung der Mitglieder;
    b) Durchführung und Mitgestaltung kultureller Veranstaltungen;
    c) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Stadt Rauschenberg;
    d) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Vereine;
    e) Unterstützung der fachlichen und überfachlichen Jugendpflege;
    f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen
    Austausches.
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigende Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereines wird das Vermögen einer von der Auflösungsversammlung zu bestimmenden als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zufallen. Die Entscheidung erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

§4 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.

§5 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehört an:
    a) aktive Mitglieder,
    b) fördernde Mitglieder und
    c) Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die am allgemeinen Übungsbetrieb und an Auftritten teilnehmen.
  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Vereines ideell und materiell fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Volkstanz oder den Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

§6 Aufnahme

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt des Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbestimmungen (Beiträge, Arbeitseinsatz bei Veranstaltungen usw.) an.
  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihr Entscheidung ist endgültig.

§7 Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    a) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
    b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen des Vereines schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch erheben, über den die Hauptversammlung entscheidet.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht:
    a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereines in Anspruch zu nehmen;
    b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitarbeiter zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereines zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereines durchzuführen.
  3. Alle aktiven Tänzer sollen an den Proben teilnehmen und sich an den Veranstaltungen des Vereines beteiligen.
  4. Alle aktiven und fördernden Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag zu entrichten. Dieser ist jährlich zu zahlen. Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.

§9 Verwendung von Bildern

Der Verein hat das Recht von seinen Mitgliedern Bilder anzufertigen, zu nutzen und zu veröffentlichen. Die Bilder dürfen in Printmedien des Vereins, in örtlichen und regionalen Presseerzeugnissen und auf der Homepage des Vereins im Internet veröffentlicht werden. Dies gilt auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus.

Die Bilder dürfen bearbeitet werden, soweit die Bearbeitung der Fotos für die darauf abgebildete Person nicht entstellend ist.

Die Mitglieder, sowie deren gesetzliche Vertreter können der Veröffentlichung von Einzelabbildungen für die Zukunft widersprechen. Im Falle des Widerrufs werden die entsprechenden Abbildungen nicht mehr für öffentliche Zwecke genutzt und unverzüglich aus den entsprechenden Veröffentlichungen gelöscht.

§10 Organe

Organe des Vereines sind:

  1. a) die Hauptversammlung und
  2. b) der Vorstand.

§11 Hauptversammlung

  1. Zur Hauptversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes, mindestens einmal jährlich, spätestens vier Wochen vor Termin durch Mitteilung in den Rauschenberger Nachrichten einzuladen. Aufgrund eines schriftlich und mit Gründen versehenen Antrages unter Angabe des Zwecks ist die Hauptversammlung auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder vom Vorsitzenden ebenfalls gemäß Satz 1 einzuladen.
  2. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden bis spätestens zwei Tage vor der nächsten Hauptversammlung einzureichen.
  3. Die Hauptversammlung ist zuständig für die
    a) Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern;
    b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder und von zwei Kassenprüfern;
    c) Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanz gebaren;
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    e) Entlastung des Vorstandes;
    f) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse in Einspruchsfällen;
    g) Aufnahme von Krediten über 1.000,- €;
    h) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken;
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    j) Änderung der Satzung;
    k) Auflösung des Vereines.
  4. In der Hauptversammlung sind alle Mitglieder des Vorstandes, alle aktiven Mitglieder, alle fördernden Mitglieder und alle Ehrenmitglieder, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  5. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem engeren Vorstand. Dem engeren Vorstand gehören an:
    1. Vorsitzende/r
    2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
    3. Kassierer/in
    4. Schriftführer/in.
    b) dem erweiterten Vorstand. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    1. stellvertretende/r Kassierer/in und
    2. stellvertretende/r Schriftführer/in
    c) den Beisitzern
    1. Tanzleiter/in
    2. Jugendleiter/innen.
  2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereines, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
  3. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben an sachkundige Mitglieder übertragen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§13 Wahlen und besondere Bestimmungen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bewerber für ein Amt im Vorstand müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Beisitzer werden in den Vorstand berufen.
  3. Zwei stimmberechtigte Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren zu Kassenprüfern gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein stimmberechtigtes Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
  5. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Wahlen zum Vorstand werden geheim durchgeführt, die zum Kassenprüfer in offener Abstimmung.
  6. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchgeführt.
  7. Das Amt jedes Mitgliedes des Vorstandes wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausführung des Amtes entstehenden Aufwand kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden, über deren Höhe der Vorstand entscheidet.

§14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein.

§15 Ehrungen

Über Ehrungen beschließen die Organe des Vereines.

§16 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens ¾ der Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, der auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt ist. Das Vermögen wird gemäß § 3 Abs. 4 verwendet.

§17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung, am 1. Februar 2002 in Kraft. Die bisherige Satzung tritt mit diesem Tag außer Kraft.

 

Änderungen der Satzung:

Die §§ 11 und 12 dieser Satzung wurde am 11. Januar 2008 durch die Hauptversammlung geändert.

Die rot markierten Änderungen sollen in der Jahreshauptversammlung am 26. März 2023 eingefügt bzw. geändert werden. Der § 9 dieser Satzung soll durch die Hauptversammlung eingefügt und der neue § 11 Abs. 1 geändert. Die Einladung erfolgte bisher über die Vereinskästchen am Rathaus, da diese  aber nur selten zugänglich sind ist die Änderung erforderlich.

 

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